Objekte hinter einem Deich werden in HGK 2 eingestuft, sofern der Deich so ausgelegt ist, dass er mindestens ein 100-jährliches Hochwasser abhält. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, erfolgt die Einstufung in HGK 3.
Wichtig für die Interpretation: Ein Deichschutz senkt die Eintrittswahrscheinlichkeit, nicht aber zwangsläufig die Schadenhöhe. Bei Deichversagen sind die Schäden an den vermeintlich geschützten Objekten typischerweise sehr hoch.